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Änderung der Umlagefähigkeit von Sammelverträgen auf die Mietnebenkosten bezüglich der freien Fernseherwahl

Traditionell haben viele Vermieter Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern abgeschlossen, um den Mietern Zugang zu Kabelfernsehen zu bieten. Die Kosten dafür wurden oft als Teil der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKMoG), das ab 01.07.2024 in Kraft getreten ist, wurde die Umlagefähigkeit von Kabelgebühren als Betriebskosten untersagt. Diese Änderungen zielen darauf ab, Mieterrechte zu stärken und Transparenz sowie Wahlfreiheit zu erhöhen.

Praktische Auswirkungen für Mieter:

  • Mieter, die kein Kabelfernsehen nutzen oder bevorzugen, werden künftig nicht mehr gezwungen, die Gebühren dafür zu tragen.

Mieter müssen selbst Verträge mit Anbietern von Fernseh- und Internetdiensten abschließen oder können auf den kostenfreien Satellitenempfang wechseln.

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